Beamtenversorgungsgesetz Bremen: § .6 Anpassung von Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung an die Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts

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§ 6 Anpassung von Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung an die Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts

(1) § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 1587f Nummer 2 und § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung Anwendung finden.
(2) In Ersetzung des § 55 Absatz 1 Satz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, unberücksichtigt.
(3) In Ersetzung des § 58 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird als voller Kapitalbetrag der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Vomhundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(4) Soweit nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs ergeht und ein Kapitalbetrag nach § 58 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung an den Dienstherrn gezahlt wurde, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 7 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
(5) § 86 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung Anwendung findet.


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