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§ 10 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln
Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 16. Dezember 2009 (Brem. GBl. 2010 S. 357) gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb der Freien Hansestadt Bremen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen.