Beamtenversorgungsgesetz Bremen: § 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Bremen
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Bremen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Bremen

§ 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sind für Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht dem Einstiegsamt ihrer Laufbahngruppe entspricht oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
(2) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).


mehr zu: Beamtenversorgungsrecht in Bremen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024