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§ 9 Vorlage einer Lebensbescheinigung
Versorgungsberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Kommt die oder der Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nach, kann die Versorgung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf Zeit oder dauerhaft entzogen werden.