Begründung "Besonderer Teil" II. Teil

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Intern 10

Zur Ermittlung der Jahresnettoalimentation sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 76, juris). Die Beträge wurden anhand der Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) vom 4. November 2021 ermittelt. Der durchschnittliche monatliche Gesamtbetrag für eine vierköpfige Alleinverdienstfamilie unter Berücksichtigung der zum 1. Dezember 2022 geänderten Beihilfebemessungssätze
(Beihilfe Beamtin/Beamter 70 Prozent; Partnerin bzw. Partner als beihilfeberechtigte Person 70 Prozent; erstes Kind 80 Prozent; zweites Kind 80 Prozent) wurde vom PKV-Verband im Jahr 2020 mit durchschnittlich 540 Euro monatlich angesetzt. Dieser Betrag wurde bis zum Jahr 2022 mit einer Steigerungsrate von 3 Prozent auf 572,89 Euro monatlich hochgerechnet.

Die anzusetzende Jahressumme für die private Krankenversicherung beträgt 6.874,68 Euro.

Bezüglich der Beiträge in der Pflegeversicherung wurde ebenso verfahren, ausgehend von einem durchschnittlichen Betrag von 16,70 Euro monatlich pro Person im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag auf 17,72 Euro monatlich im Jahr 2022. Die Kinder sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei. Im Ergebnis ist ein Jahresbeitrag von 425,28 Euro zu berücksichtigen.

Weiterhin werden vom Bruttoeinkommen die Steuern unter Zugrundelegung der Steuerklasse drei und 2,0 Kinderfreibeträgen abgezogen. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld. In der untersten Besoldungsgruppe wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger aus (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 79, juris). Der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des nach dem „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ steuerlich absetzbaren Anteils der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (sog. BEG-Anteil). Dieser beträgt nach Mitteilung des PKV-Verbandes 464,40 Euro für das Jahr 2020 und wurde gegenüber den gemeldeten Werten um 3 Prozent pro Jahr auf 492,69 Euro hochgerechnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat es gebilligt, dass die Berechnungen auf den vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner gestützt werden. Bei Steuerklasse drei und zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 148, juris).

Im Ergebnis zeigt die Berechnung der Anlage 2 des Anhangs zur Begründung, dass ab dem 1. Dezember 2022 die in der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 2 gewährte Alimentation einer vierköpfigen Familie mehr als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt.

4.3. Einhaltung des Abstands der Nettoalimentation von 15 Prozent zur Grundsicherung jeweils bei Familien mit drei und mehr Kindern (siehe Anhang, Anlage 3 zu dieser Begründung)

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 im 2. Leitsatz ausgeführt, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen darf, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist, als die Befriedigung eines äußeren Mindestbedarfs. Ein um 15 Prozent über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden.

4.3.1. Regelbedarfe

Für die Berechnung wird auf die Ausführungen zu den Regelbedarfen für Kinder unter

4.2.1.1. zurückgegriffen.

4.3.2. Kosten der Unterkunft

Die von der Bundesagentur für Arbeit herangezogenen statistischen Auswertungen zu den Kosten der Unterkunft (siehe unter 4.2.1.2.) ermöglichen eine realitätsgerechte Erfassung der absoluten Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft für eine Familie.

Für die Berechnung der Grundsicherung einer Familie mit drei Kindern geht es jedoch darum, den Mehrbetrag zu ermitteln, der im Vergleich zu einer Familie mit zwei Kindern zugestanden wird. Der relative Unterschied der Kosten der Unterkunft ist zu ermitteln (vgl. BVerfG - 2 BvL 6/17, Rn. 49ff., juris). Für den Fall, dass belastbare Erhebungen zu den tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vergleichszeitraum in einem bestimmten Zeitraum nicht vorliegen, hat das Bundessozialgericht eine alternative Methode entwickelt, um die grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft bemessen zu können. In einer solchen Situation ist der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag mit einem Sicherheitszuschlag von 10 Prozent für die Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden.

In der Stadtgemeinde Bremen gilt die Mietstufe IV, in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Mietstufe II. Die Differenz der Höchstbeträge zwischen einem Haushalt mit vier Personen und einem Haushalt mit fünf Personen nach der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WoGG) und der ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes vom 1. Januar 2022 beträgt in der für das Land Bremen hier anzusetzenden Mietstufe IV 119 Euro zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 Prozent. Der Anteil an den Kosten der Kaltmiete beträgt somit für das dritte Kind 130,90 Euro.

Der Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied ist in Mietstufe IV mit 114 Euro zuzüglich des 10-prozentigen Sicherheitsaufschlages anzusetzen. Der Anteil an den Kosten der Kaltmiete für vierte und weitere Kinder beträgt somit 125,40 Euro.

Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen auch die Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Die Richtwerte können bei der Berechnung ab dem dritten Kind dem bundesweiten Heizkostenspiegel entnommen werden. Ausgewiesen werden jährliche nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte der Heizkosten pro Quadratmeter.

Zugrunde gelegt werden die Vergleichswerte eines Mehrfamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von über 1000 qm und hier die regelmäßig entstehenden Kosten in Höhe des Höchstwertes von 20,11 Euro pro Quadratmeter. Da der Heizspiegel für Deutschland die Werte für das Jahr 2021 aufweist, wird dieser Wert für das Jahr 2022 mit einer Steigerungsrate von 10 Prozent indexiert. Die Berechnungsgrundlage für den Quadratmeter liegt somit bei 22,12 Euro.

Für die Größe des Familienhaushaltes wird Bezug genommen auf die Tabelle der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II für die Kosten der Unterkunft vom 24. Juni 2021 der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport. Demnach können Kosten bis zu maximal zustehenden 85 Quadratmeter eines 4 Personen Haushaltes anerkannt werden und für jede weitere Person erfolgt eine Erhöhung um 10 qm. Somit werden für dritte und weitere Kinder
jeweils 10 qm Wohnfläche angesetzt. Folglich ergibt sich für dritte und weitere Kinder ein jährlicher Heizkostenanteil in Höhe von 221,20 Euro bzw. von 18,43 Euro monatlich.

4.3.3. Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe ergeben sich aus der bereits vorangestellten Berechnungsmethode bei einer vierköpfigen Familie (siehe unter 4.2.1.3.). Der Wert für ein Kind in Höhe von 835,60 Euro jährlich wurde mit 69,63 Euro monatlich angesetzt.

4.3.4 Sozialtarife (StadtTicket, ÖPNV-Nahverkehrsticket)

Weitere Vergünstigungen einer Familie mit drei bzw. vier Kindern gegenüber einer Familie mit zwei Kindern sind nicht ersichtlich. Jedoch bleibt die Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der Befreiung vom Rundfunkbeitrag außer Acht, da dieser Betrag bereits bei der Berechnung der Grundsicherung einer vierköpfigen Familie als Entlastung berücksichtigt wurde.

Dementsprechend wird der Betrag der Sozialtarife verringert.

Der pauschal angenommene geldwerte Vorteil aus den Beförderungskosten im ÖPNV für dritte und weitere Kinder wird wie unter 4.2.1.4 beschrieben mit gleicher Berechnungsmethode berücksichtigt. Es ergibt sich eine Summe von 22,62 Euro monatlich.

4.3.5. Berücksichtigung des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes

Das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz der Bundesregierung ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die sich hieraus ergebende Gewährung eines Sofortzuschlages für Kinder ab dem 1. Juli 2022 für sechs Monate im Jahr 2022 wurde anteilig in die Berechnung einbezogen.

4.3.6. Gegenüberstellung der Nettoalimentation und der Grundsicherung ab dem dritten Kind

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Prüfung der amtsangemessenen Alimentation für dritte und weitere Kinder anhand der Besoldungsgruppe R 2 vor, da diese zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Bundesverfassungsgericht geht hier folglich nicht davon aus, dass die Nettoalimentation unterer Einkommensgruppen zu prüfen ist, sondern erkennt an, dass die Beamtin oder der Beamte auch in höheren Besoldungsgruppen bei festgestellten Mehrbedarfen für dritte und weitere Kinder nicht auf die bereits bestehende Nettoalimentation verwiesen werden kann. Bei der Berechnung für das Land Bremen wird daher die höchste
Besoldungsgruppe B 8 im Land Bremen zugrunde gelegt, da auch Beamtinnen und Beamte aus dieser Besoldungsgruppe ab dem dritten Kind amtsangemessen alimentiert werden müssen. Die Berechnung anhand einer durchschnittlichen Besoldungsgruppe spiegelt nicht die geforderte amtsangemessene Alimentation für dritte und weitere Kinder für alle Besoldungsgruppen wieder.

Ausgehend von der Bruttobesoldung der Besoldungsgruppe B 8 wird zunächst das Jahresnettoeinkommen einer vierköpfigen Beamtenfamilie ermittelt. Die Energiepreispauschale 2022 in Höhe von 300,00 Euro brutto für jede steuerpflichtige Person wurde als Einmalzahlung entsprechend berücksichtigt. Weiterhin berücksichtigt wurde der einmalige steuerfreie Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro pro Kind.

Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nach der gleichen Methode wie bei einer vierköpfigen Familie unter Zuhilfenahme des Lohn- und Einkommensteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen und unter Berücksichtigung des BEG-Anteils. Ebenso sind Kosten der Privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung abzuziehen. Dem Netto hinzuzurechnen ist das Kindergeld. Die ursprüngliche Differenz zum Grundsicherungsniveau für das dritte Kind sowie für weitere Kinder wird durch Erhöhung der Familienzuschläge, Änderung der Beihilfebemessungssätze und Erhöhung der jährlichen kinderbezogenen Sonderzahlung ausgeglichen (vgl. Anlage 3 des Anhangs zur Begründung).

4.4. Ergebnis der Prüfung des vierten Parameters

Sowohl der systeminterne Besoldungsvergleich zwischen den Besoldungsgruppen als auch der Abstand des besoldungsrechtlichen Nettoeinkommens einer Alleinverdienstfamilie aus der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 2 zum vergleichbaren sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau im Land Bremen erfüllt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation. Anhand des vierten Parameters ist somit ebenfalls keine Vermutung einer Unteralimentation festzustellen.

5. Fünfter Parameter
Besoldungsvergleich des Landesbesoldungsrechts mit dem Besoldungsrecht des Bundes und anderer Länder

Bei der Bestimmung des fünften Parameters ist der Quervergleich der Besoldung im Land Bremen mit der Besoldung des Bundes und der Länder herzustellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder für ihren jeweiligen Bereich übertragen. Art. 3 Abs. 1 GG hindere nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den jeweiligen Landesbesoldungsgesetzgeber zwar nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in seinem Land Rechnung zu tragen. Gleichwohl sei eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I und den eröffneten Befugnissen zum Erlass jeweils eigener
Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu fordern (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 80, juris).

Für den notwendigen Quervergleich bedeutet dies, dass auf die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzahlungen in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und des Bundes abzustellen ist. Eine Verletzung des fünften Parameters wäre anzunehmen, wenn eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern festzustellen ist. Liegt das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der im Bund und in den Ländern zu gewährende Alimentation für den gleichen Zeitraum, so spräche dies für eine widerlegbare Vermutung einer Verletzung des Alimentationsprinzips (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 83, juris).

Eine Verletzung des fünften Parameters ist nach wertender Betrachtung nicht festzustellen.

Die Besoldung im Land Bremen bleibt in keiner Besoldungsgruppe über 10 Prozent hinter den durchschnittlichen Beträgen der Besoldung im Bund und in den Ländern zurück.

6. Gesamtergebnis der ersten Prüfungsstufe

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Besoldung im Land Bremen in allen Parametern die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ermittlung einer amtsangemessenen Alimentation im Jahr 2022 positiv erfüllt. Es besteht somit bereits keine Vermutung einer Verfassungswidrigkeit der Alimentation im Land Bremen.

II. Zweite Prüfungsstufe Soweit auf der ersten Prüfungsstufe eine Unteralimentation zu vermuten wäre, so müssten
die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auf einer zweiten Prüfungsstufe anhand von weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung untersucht werden. Die zweite Prüfungsstufe ist jedoch nicht anzuwenden, wenn bereits bei allen Parametern auf der ersten Prüfungsstufe die Schwellenwerte unterschritten werden. Grund hierfür ist, dass bei einer Unterschreitung der fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe eine amtsangemessene Alimentation bereits
vermutet wird (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 85, juris).

Ungeachtet dessen ist für das Land Bremen festzustellen, dass das positive Ergebnis der ersten Prüfungsstufe auch auf der zweiten Prüfungsstufe bestätigt wird. Die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien, wie z. B. Leistungen der krankenfürsorgerechtlichen Beihilfe oder strukturelle besoldungsrechtliche Verbesserungen u. a. im Bereich der Lehrkräfte, des Justizvollzugsdienstes oder der Erschwerniszulagen stellen ebenfalls die Wettbewerbsfähigkeit des bremischen öffentlichen Dienstes gegenüber Dienstherren anderer Länder sowie der
Privatwirtschaft sicher.

So hat das Land Bremen das Einstiegsamt für alle Lehrkräfte von A 12 auf A 13 angehoben.

Ebenfalls angehoben wurde das Einstiegsamt für den Bereich des Justizvollzugsdienstes von der Besoldungsgruppe A 7 auf A 8. Im Bereich der Beihilfe wurden die Beihilfebemessungssätze angehoben. Zudem beteiligt sich der Dienstherr an den hälftigen Krankenversicherungskosten der Beamtin oder des Beamten, die oder der freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dies kommt insbesondere Alleinverdienstfamilien zu Gute, die sich im Rahmen einer gesetzlichen Familienversicherung absichern möchten.

Die genannten Maßnahmen erhöhen die Bruttobesoldung oder entlasten die Nettobesoldung jeweils deutlich.

Zwar wurde in der bremischen Beamtenversorgung seit 2013 das Versorgungsniveau durch Anwendung von Faktoren um insgesamt 0,4 Prozent einmalig abgesenkt. Diese Absenkung war aber auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen so gering, dass hierdurch nicht die Grenze des Kernbestands der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation unterschritten wird (vgl. VG Bremen, Urteil v. 21. September 2021, 7 K 1250/17, Rn. 66, juris). Die im Land Bremen gewährte Beamtenversorgung stellt vielmehr im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst (VBL) eine für die Beamtin oder den Beamten günstigere Alterssicherung dar.

Schließlich hat das Land Bremen mit dem seit dem Jahr 2015 bestehenden sog. Altersgeld auch grundsätzlich die Mobilität der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter dahingehend gefördert, dass auch im Falle eines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst die versorgungsähnlichen Ansprüche weitestgehend gesichert sind. Die oder der Betroffene wird dabei nicht auf die ungünstigere Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Mögliche Wechselhemmnisse wurden somit beseitigt. Die bisherige geringfügige
Inanspruchnahme des Altersgeldes zeigt jedoch deutlich, dass das Beamten- oder Richterverhältnis im Allgemeinen und der bremische öffentliche Dienst im Besonderen sich deutlich attraktiver gestaltet als vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse in der Privatwirtschaft.

Vor diesem Hintergrund sichert die lineare Erhöhung der Besoldungsbezüge um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 die weitere Teilhabe der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter an der wirtschaftlichen Entwicklung und entspricht dem Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Zu § 3 (Anpassung der Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2022):

Die Nummern 1 bis 5 regeln die Erhöhung der Bezüge nach fortgeltenden Besoldungsordnungen bzw. Vorschriften für Hochschullehrerinnen und -lehrer. Nummer 3 stellt hierbei eine spezielle Regelung für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsordnung C dar.

Zu § 4 (Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022):

Nach § 81 BremBeamtVG werden Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge im Sinne des § 18 BremBesG auf die Beamtenversorgungsbezüge übertragen. Danach ist die lineare Erhöhung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 auch Grundlage für die allgemeine Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge.

Absatz 2 beinhaltet eine Kürzungsregelung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Beamtenversorgungsbezüge zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand keine allgemeine Stellenzulage zugrunde lag. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 wurde die seinerzeitige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 27 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 in das Grundgehalt integriert. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wurden in das neue - erhöhte - Grundgehalt übergeleitet. Da die Stellenzulage nicht alle Beamtinnen und Beamte sowie nicht alle Versorgungsbezügeberechtigte vor der Überleitung in das neue Grundgehalt erhalten haben, waren diese zur Vermeidung von nicht gerechtfertigten Besserstellungen von der Erhöhung des Grundgehalts auszuschließen. Dies
erfolgt durch einen seinerzeit festgestellten Minderungsbetrag. Der Minderungsbetrag wurde und wird entsprechend der Dynamisierungsfaktoren, mit denen die Versorgungsbezüge in der Folgezeit angepasst wurden und werden, fortgeschrieben. Die Fortschreibung des Verminderungsbetrages für den betroffenen Personenkreis ist auch angezeigt.

Durch Absatz 3 werden die Zuschläge zum Ruhegehalt aufgrund von Kindererziehungs- und Pflegezeiten im Rahmen der Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung dynamisiert.

Mit Inkrafttreten des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2015 wurden die Regelungen über die Bestimmung von Kindererziehungs- und Kinderpflegezuschlägen vereinfacht. Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften zur Anrechnung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten standen in ihrer rein rentenrechtlichen Ausgestaltung systemwidrig zur Beamtenversorgung und verursachten durch die rentenrechtliche Höchstgrenzenberechnung einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Auf diese aufwändige rentenrechtliche
Höchstgrenzenberechnung wird seither verzichtet. Sie wurde durch einmalig nach den bisherigen Berechnungsgrundlagen aus dem Rentenwert vom 1. Juli 2014 und den rentenrechtlichen Rechengrößen 2014 abgeleitete monatliche Zuschlagsbeträge ersetzt.

Die Anpassung der Beträge erfolgt nach der Systemumstellung losgelöst vom Rentenrecht systemkonform mit der Anpassung der Beamtenversorgung. Die Anpassung der Zuschläge zum Ruhegehalt zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent wird durch Absatz 3 sichergestellt.

Zu § 5 (Rundungsregelung):
Die Vorschrift enthält eine erforderliche allgemeine Rundungsregelung bei der Berechnung der sich aus den einzelnen Anpassungen ergebenden Beträge des Familienzuschlags.

Zu § 6 (Bekanntmachung der Beträge):
Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Besoldungstabellen zum Bremischen Besoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die erhöhten Zuschläge zum Ruhegehalt für Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bremischen Beamtengesetzes):

Die Nummern 1 bis 4 (Änderung des § 80 Bremisches Beamtengesetz) stellen Änderungen bzgl. der Konkretisierung der beihilferechtlichen Ermächtigungsgrundlage dar.

In der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge werden zum 1. Dezember 2022 die Beihilfebemessungssätze der berücksichtigungsfähigen Angehörigen der beihilfeberechtigten bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter neu geregelt und deutlich angehoben. Für die beihilfeberechtigten Personen erfolgt die Anhebung, soweit zwei oder mehr Kinder im kinderbezogenen besoldungsrechtlichen Familienzuschlag zu berücksichtigen sind. Zudem wird der sog. Selbstbehalt für die Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 aufgegeben.

Zwar werden Einzelheiten zu den Regelungsänderungen in der Bremischen Beihilfeverordnung (vgl. Artikel 5) umgesetzt. Gleichwohl bedarf es auch einer Anpassung der Ermächtigungsgrundlage des § 80 BremBG zum Erlass der Bremischen Beihilfeverordnung.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG bestehende verfassungsrechtliche Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der auch für den Landesgesetzgeber verbindlich ist, ebenfalls für das Beihilferecht. Der Landesgesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems durch Gesetz festlegen. Ansonsten könnte der Verordnungsgeber durch
Rechtsverordnung Streichungen oder Kürzungen vornehmen und somit Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019, 5 C 4/18, Rn. 9).

Mit den Änderungen im Beihilferecht wird unter anderem insbesondere die Nettobesoldung von Alleinverdienstfamilien deutlich entlastet.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 16 – Höhe des Ruhegehalts):

Die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BremBeamtVG, die jeder Beamtin oder jedem Beamtem mindestens zusteht, die oder der die Mindestdienstzeit nach § 4 BremBeamtVG erfüllt hat, wurde bislang in Höhe von 65 Prozent des Betrages der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährt. Die Besoldungsgruppe A 4 wird jedoch aufgrund der Anhebung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 (vgl. Art. 4 Nummer 3, Nummer 5, Nummer 6 a)) aufgegeben. Folglich ist sowohl die Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung entsprechend der Besoldungsgruppe als auch des anzusetzenden Prozentsatzes anzupassen. Sie beträgt nunmehr 62,847 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Neuregelung der amtsunabhängigen Mindestversorgung gilt auch für die bereits im Zeitpunkt der Rechtsänderung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1 BremBeamtVG).

Die amtsunabhängige Mindestversorgung bindet sozialstaatliche Aspekte in die Alimentation ein und stellt damit eine Einschränkung des Leistungsprinzips dar.

Zu Nummer 2 (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes)

Die Anrechnungsvorschrift von Einkünften auf das Ruhegehalt ist aufgrund der Änderung der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 im Vierten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Oktober 2022 durch einen dynamischen Verweis anzupassen. Zukünftig ergibt sich die Geringfügigkeitsgrenze aus der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Zu Nummer 3 (§ 40 Abs. 3 - Unfallruhegehalt):

Beamtinnen oder Beamte, die infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten ein Unfallruhegehalt. Das Unfallruhegehalt durfte nach § 40 Abs. 3 BremBeamtVG alte Fassung nicht hinter 71,75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben (amtsunabhängiges Mindestunfallruhegehalt). Infolge der Streichung der Besoldungsgruppe A 4 und der nunmehr erfolgten Bezugnahme auf die Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 war auch der maximale Ruhegehaltsatz von 71,75 Prozent auf 69,373 Prozent zu mindern.

Zu Nummer 4 (§ 57 Abs. 3 – jährliche Sonderzahlung):

Zu Buchstabe a):
Der kinderbezogene Familienergänzungszuschlag nach § 35a Bremisches Besoldungsgesetz wird auch Versorgungsberechtigten neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Zu Buchstabe b):
Die kinderbezogene Jahressonderzahlung, die nach § 65 Abs. 2 BremBesG den aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge für den Monat Dezember gewährt wird, wurde durch Artikel 4 Nummer 6 b) dieses Gesetzes von 25,56 Euro auf 305,56 Euro angehoben. Da die kinderbezogenen finanziellen Belastungen beide Statusgruppen gleichermaßen betreffen, war die Erhöhung auch auf die Rechtsverhältnisse der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen.

Zu Nummer 5 (§ 61 - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen)

Zu Buchstabe a) und b):
Die Anrechnungsvorschrift von Einkommen bei der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist aufgrund der Änderung der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 im Vierten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Oktober 2022 durch einen dynamischen Verweis anzupassen. Zukünftig ergibt sich die Geringfügigkeitsgrenze aus der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz.

Zu Nummer 6 (§ 64 Abs. 2 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen)

Zu Buchstabe a) und b), aa):

Die Rechtsänderungen waren infolge der Aufgabe der Besoldungsgruppe A 4 erforderlich.

Abgestellt wird bei der Bestimmung der Höchstgrenzen nunmehr auf die Endstufe der Besoldungsgruppe
A 5.

Zu Buchstabe b), bb):

Die Höchstgrenze des Hinzuverdienstes von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, ist aufgrund der Änderung der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 im Vierten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Oktober 2022 durch einen dynamischen Verweis anzupassen. Zukünftig ergibt sich die Geringfügigkeitsgrenze aus der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz.

Zu Nummer 7 (§ 83 Absatz 3 – Altersgeld):

Die Regelung stellt sicher, dass über einen Antrag auf Altersgeld erst dann entschieden werden kann, wenn keine Aufschubgründe im Sinne des § 184 SGB VI für eine Nachversicherung vorliegen. Das Altersgeld soll nach seinem Sinn und Zweck die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen. Somit kann die Entscheidung über die Gewährung des Altersgeldes sowie der Anspruchsbeginn erst dann erfolgen, wenn eine Nachversicherung über die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten in Betracht käme. Somit können doppelt geleistete Zahlungen des Dienstherrn für auf eigenen Antrag ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte vermieden werden.

Zu Nummer 8 (§ 85 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 - Zahlung des Altersgeldes)

Die Anrechnung von Einkommen neben der Zahlung von Altersgeld ist aufgrund der Änderung der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 im Vierten Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Oktober 2022 durch einen dynamischen Verweis anzupassen. Zukünftig ergibt sich die Geringfügigkeitsgrenze aus der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Zu Nummer 9 (§ 89 – Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger):

Die ab dem 1. Dezember 2022 geänderten Berechnungsgrundlagen für das amtsunabhängige Mindestruhegehalt und das amtsunabhängige Mindestunfallruhegehalt gelten auch für die am 30. November 2022 bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Eine Absenkung ihrer Versorgungsbezüge erfolgt nicht.

Zu Nummer 10 (Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz):

Die durch Artikel 1 § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöhten Kindererziehungs- und Pflegezuschläge sind der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz zu entnehmen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Folgeänderung zu Nummer 4 und 7.
Zu Nummer 2 (§ 2 Besoldung):

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 3 (§ 23 – Einstiegsämter):
Die niedrigste Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte im Land Bremen wird durch die Änderung des § 23 von der Besoldungsgruppe A 4 auf die Besoldungsgruppe A 5 angehoben.

Die vorhandenen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 werden durch § 79 BremBesG zum 1. Dezember 2022 gesetzlich übergeleitet.

Dadurch verbessert sich die Einkommenssituation der Beamtinnen und Beamten mit geringerem Einkommen dauerhaft und nachhaltig. Dabei wird das Ziel verfolgt, die Übernahme einfacher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zu stärken. Der öffentliche Dienst ist darauf angewiesen, qualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch für Tätigkeiten zu gewinnen, die geringere Qualifikationen voraussetzen. Denn die gesellschaftliche Aufgabe des öffentlichen Dienstes ist es aufgrund seiner hohen Bedeutung im Staatsgefüge auch, Bewerberinnen und Bewerbern mit Qualifikationsnachweisen unterhalb höherer schulischer oder akademischer Abschlüsse eine Beschäftigungsperspektive zu eröffnen.

Von der Neuregelung erfasst wird vor allem die Justizverwaltung, bei der sich im Justizwachtmeisterdienst der fast ausschließliche Teil der betroffenen Beamtinnen und Beamten wiederfindet.

Zu Nummer 4 (§ 35a Familienergänzungszuschlag):

Die Gewährung von kinderbezogenen Familienergänzungszuschlägen dient dazu, dass etwaige einzelfallbezogene, nicht ausreichende Abstände der Nettobesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsbedarf ausgeglichen werden können. Dabei wird auch auf die Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des weiteren unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes zurückgegriffen, die oder der sich an den familienbedingten finanziellen Aufwendungen aufgrund bestehender
Unterhaltsverpflichtungen und nach allgemeiner Lebenserfahrung beteiligt.

Mit der Regelung zum kinderbezogenen Familienergänzungszuschlag unter Anrechnung der Einkünfte von unterhaltspflichtigen Elternteilen bewegt sich der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zugebilligten weiten Gestaltungsspielraums. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber selbst als Regelungsansatz seines
Besoldungsrechts die Beamtin oder den Beamten als Alleinverdienerin oder Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie ansieht. Dem Besoldungsgesetzgeber stehe es zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation dabei frei, stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, Rn. 47, juris).

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2020 in ca. 3,2 Millionen Familien mit Kindern unter 11 Jahren beide Elternteile erwerbstätig. Dies entspricht 67 Prozent aller Paarfamilien mit jüngeren Kindern (vgl. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 27. Januar 2022). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich mit steigendem Lebensalter auch die Erwerbstätigkeit beider Elternteile und somit auch der prozentuale Anteil von sog. Doppelverdienstfamilien erhöht. Folglich stellt das Vorhandensein von zwei Einkommen in Familien mit Kindern und nicht die Alleinverdienstfamilie die tatsächlichen Lebensverhältnisse dar.

Bei der Gewährung von Familienergänzungszuschlagsbeträgen wird die persönliche Lebenssituation aller Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppen A, B, C, R und W gleichermaßen berücksichtigt.

Zu Absatz 1 und 2:

Die kinderbezogenen Familienergänzungszuschlagsbeträge sollen – ausgehend von den verfassungsrechtlichen Betrachtungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) – nur dann gewährt werden, wenn eine Familiensituation gegeben ist, die auf einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft basiert und dem Vorhandensein von einem Kind oder mehreren Kindern, für die der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 35 Abs. 2 BremBesG zu gewähren ist. Die weitere Fallkonstellation eines alleinerziehenden Haushaltes wird jedoch darüber hinaus bei der Gewährung des Familienergänzungszuschlages
nunmehr berücksichtigt.

Bezüglich des anzurechnenden Einkommens wird entsprechend der Vorgehensweise im Beihilferecht bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen auf die Gesamtheit der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgestellt. Da die besoldungsrechtliche Leistung des kinderbezogenen Familienergänzungszuschlags brutto zu berücksichtigen ist, muss dieses Prinzip auch für die Einkünfte jedweder Art, die zu berücksichtigen sind, gelten.

Bei der Bestimmung der Höchstgrenze, nach der die erzielten Einkünfte einer Gewährung von Familienergänzungszuschlägen nicht entgegenstehen, wird auf den Betrag aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einer geringfügigen Beschäftigung verwiesen.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung ab dem 1. Oktober 2022 die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Neue Grundlage für die Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze bildet der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz.

Die dynamische Verweisung auf die sozialrechtliche Vorschrift stellt sicher, dass betragsmäßige Änderungen zum Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung bei der besoldungsrechtlichen Einkünfteanrechnung unmittelbar gelten. Die Ansetzung einer Höchstgrenze bei der Anrechnung von Einkünften, in Fällen, in denen ein Kind oder zwei Kinder zu berücksichtigen sind, ist sachgerecht.

Da Einkünfte bzw. auch die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuches im Laufe eines Jahres unterschiedlich ausfallen können, berechnet sich die Jahreshöchstgrenze aus der Addition der jeweils maßgeblichen monatlichen Grenze gemäß § 8 Absatz 1a SGB IV. Dies berücksichtigt, dass Einkünfte bestimmter Einkunftsarten monatlich deutlich variieren können.

Mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes wird klargestellt, dass der Familienergänzungszuschlag ebenfalls der Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung unterliegt.

Zu Absatz 3:

Die Regelung dient ebenfalls dazu, den besoldungsrechtlichen Abstand der kinderbezogenen Leistungen zum vergleichbaren sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau einzuhalten.

Auch hier gilt der Grundsatz der Anrechenbarkeit der Einkünfte der Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder weiterer unterhaltspflichtiger Elternteile des Kindes. Da sich der finanzielle Mehrbedarf für drei und mehr Kinder deutlich erhöht, sind auch die Einkunftshöchstgrenzen je Kind um den Betrag einer geringfügigen Beschäftigung anzuheben. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Absatz 2.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 regelt die Mitwirkungspflichten der Anspruchsberechtigten.

Zu Absatz 6:

Mit dem Verweis auf § 35 Abs. 8 BremBesG wird eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geschaffen. Dabei sind auch personenbezogene Daten von Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder unterhaltspflichtigen Elternteilen des Kindes betroffen, die nicht unter den Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes fallen.

Zu Nummer 5 (§ 42 – Allgemeine Stellenzulage):

Die Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 5 in den Kreis der Anspruchsberechtigten ist angezeigt, da bislang grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die dem früheren einfachen und mittleren Dienst entspricht, die ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten haben.

Zu Nummer 6 (§ 65 - Jährliche Sonderzahlung):

Durch Artikel 3 des 11. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) wurde das Bremische Sonderzahlungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben und die Gewährung einer Sonderzahlung nunmehr in § 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes a. F. geregelt. Danach erhielten lediglich Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 11 eine jährliche Sonderzahlung. Aus sozialpolitischen Gründen ist es angezeigt und sachgerecht, diese seit 2006 geltenden Beträge für die unteren Besoldungsgruppen anzuheben.

Des Weiteren hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation gezeigt, dass die Gewährung kinderbezogener Bezügebestandteile geeignet ist, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Folglich ist die kinderbezogene Jahressonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 280 Euro zu erhöhen.

Zu Nummer 7 (§ 79 - Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5)

Mit der Anhebung des besoldungsrechtlichen ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 von A 4 auf A 5 sind die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 4 gesetzlich überzuleiten. Dies wird durch Absatz 1 und 2 umgesetzt.

Es bedarf im Falle der Übertragung eines Amtes einer höheren Besoldungsgruppe kraft Gesetzes keines weiteren Einzelaktes einer Ernennung (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 5. April 2007 – Au 2 K 06.1483 –, Rn. 16, juris). Personalrechtliche Maßnahmen im Sinne von Beförderungsverfahren sind daher im Einzelfall nicht erforderlich. Gleichwohl ist der Vorgang der Höherbewertung in der jeweiligen Personalakte zu dokumentieren.

Durch Absatz 3 entfällt in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 die erste Erfahrungsstufe. Somit erhöht sich das Anfangsgrundgehalt in den untersten Besoldungsgruppen und steigert die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in der Laufbahngruppe 1.

Zu Nummer 8 (Anlage I):

In der Anlage I (Besoldungsordnungen A und B) werden die Ämter in der Besoldungsgruppe A 4 aufgehoben. Die derzeitigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden durch § 79 BremBesG in die Besoldungsgruppe A 5 gesetzlich übergeleitet und erhalten die in der Besoldungsgruppe A 5 ausgebrachten Amtsbezeichnungen, die sich aus der jeweiligen Fachrichtung ergeben.

Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Vermessungs- und Katasteramtes Bremen, jetzt Landesamt Geoinformation Bremen, wurde von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau neu mit der Besoldungsgruppe B 2 bewertet. Folglich ist die Amtsleitung als feststehende Amtsbezeichnung in der Besoldungsgruppe B 2 auszubringen.

Zudem bedarf es in der Besoldungsgruppe B 2 der Ausbringung des Amtes der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB), das im Jahr 2021 gegründet wurde.

Die Amtsbezeichnung „Landesschulrätin, Landesschulrat“ in der Besoldungsgruppe B 5 wird nicht mehr verliehen und ist deshalb zu streichen.

Zu Nummer 9 (Anlage IV):

Folgeänderung zu Nummer 6c.

Zu Nummer 10 (Anhang 1):

Die durch Artikel 1 angepassten Beträge der Besoldungsbezüge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 waren die kinderbezogenen Familienzuschläge nach erfolgter Anpassung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 zu erhöhen und ein Familienergänzungszuschlag wurde eingefügt (Anlage 5).

Die weitere Erhöhung dient der Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation von kinderreichen Beamtenfamilien.

Zu Artikel 5 (Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung):

Zu Nummer 1 (§ 1b – Berücksichtigungsfähige Angehörige):

Die neu eingefügte Vorschrift fasst aus Klarstellungsgründen den Kreis der Anspruchsberechtigten der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen.

Zu Nummer 2 (§ 12 – Bemessung der Beihilfe):

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen durch Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamtinnen und Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freizustellen. Die Beihilfe ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung der Beamtin oder des Beamten - nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage der Beamtin oder des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu entlasten.

Die Beihilfebemessungssätze konkretisieren, in welchem Umfang sich der Dienstherr an den Krankenversicherungskosten einer Beamtin oder eines Beamten beteiligt. Dabei steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber wie auch sonst bei der Gestaltung von Fürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte ein weites Gestaltungsermessen zu. Dieses Gestaltungsermessen setzt der Verordnungsgeber durch die Neuregelung der Beihilfebemessungssätze entsprechend um. Durch die Neufassung des § 12 Absatz 1 bis 3 BremBVO werden die Beihilfebemessungssätze insbesondere für berücksichtigungsfähige Angehörige deutlich erhöht.

Die Erhöhung der Bemessungssätze für berücksichtigungsfähige Eheleute sowie Kinder dient auch dazu, die Nettoalimentation der beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu entlasten.

Die Neufassung der Beihilfebemessungssätze gilt auch für die vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger; eine Schlechterstellung im Hinblick auf die verbleibende Nettoalimentation der bisherigen Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.

Zu Nummer 3 (§ 12a – Eigenbehalt):

Der Umfang der Beihilfeleistung hat Auswirkungen darauf, welchen Anteil der Nettobesoldung die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter zur Finanzierung des Krankenversicherungsschutzes aufwenden müssen. Der Wegfall des Eigenbehalts entlastet die Nettobesoldung der Beamtinnen und Beamten unterer Besoldungsgruppen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung):

Die Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung dient der besseren Lesbarkeit und Darstellung der ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für besonders belastende Dienste im Polizeivollzugsdienst.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten):

Regelt das Inkrafttreten.



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