Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BremLPZV)

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Bremische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BremLPZV -)

vom 7. Juli 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2021 (Brem.GBl. S. 285)

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsverordnung A und der Bremischen Besoldungsordnung A (Besoldungsordnungen A).

§ 2 Allgemeines

(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Leistungsprämien und Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Satzes 1. Sie dürfen zusammen 150 v.H. des in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgebend ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden, wenn Beamte für die besondere Leistung eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine erfolgsorientierte andere Leistung erhalten.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nur im Rahmen des Personalkostenbudgets gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und sind nicht anzurechnen auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

§ 3 Leistungsprämie

(1) Die Gewährung der Leistungsprämien dient insbesondere der Belohnung herausragender besonderer Einzelleistungen, sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der der Beamte während der Erbringung der herausragenden besonderen Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts nach Absatz 2 gewährt werden.

§ 4 Leistungszulage

(1) Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage dient der Anerkennung einer mindestens drei Monate erbrachten und weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.

(2) Die Leistungszulage beträgt höchstens sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung; die Höhe ist entsprechend dem Grad der herausragenden besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an monatlich nachträglich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, in Fällen von Personalentwicklungsprojekten längstens für zwei Jahre und im Übrigen längstens für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

(3) Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.

(4) Die Leistungszulage ist bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.

§ 5 Zahl der Empfänger

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens fünfzehn vom Hundert der Beamten des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A gewährt werden. Maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres.

(2) Bei Dienstherren mit weniger als 7 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft vorbehaltlich des Absatzes 2 die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft für die Beamten der Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen deren jeweiliger Leiter, für diese die jeweilige vorgesetzte Dienststelle. Der Entscheidungsberechtigte hat aktenkundig darzulegen, was er als herausragende besondere Leistung ansieht. Der Entscheidungsberechtigte kann Leistungsprämien und Leistungszulagen an insgesamt bis zu fünfzehn vom Hundert der ihm unterstellten Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A gewähren. Dabei soll er alle Laufbahngruppen berücksichtigten. Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten des Beamten gehört werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. Juli 1998

Der Senat


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Red 20231125

 

 

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