Begründung zum Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in Bremen sowie zur Änderung dienstlicher Vorschriften

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Entwurf
Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge in der Freien Hansestadt Bremen 2022 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge
in der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2022 vor. Zudem setzt der Gesetzentwurf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 ab dem 1. Dezember 2022 zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation um.

Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

Nach § 18 des Bremischen Besoldungsgesetzes und § 81 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Mit der regelmäßigen Anpassung der Bezüge wird eine amtsangemessene Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums sichergestellt.

Zur Frage, ob die gewährten Besoldungsleistungen noch amtsangemessen sind, hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Landesbesoldungsrecht im Bereich der Besoldungsordnung R in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz im Jahr 2015 erstmalig konkret Stellung genommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, u. a. 2 BvL 17/09, Beschluss vom 17. November 2015, u. a. 2 BvL 19/09).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, BVerfG - 2 BvL 6/17) bestätigt und überdies weiter konkretisiert.

Danach ist im Rahmen einer Gesamtschau und mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren fünf Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Soweit ein Parameter aufgrund der vorliegenden Daten erfüllt ist, also der zulässige Schwellenwert überschritten wird, wäre die Vermutung einer nicht-amtsangemessenen Alimentation gegeben.

Im Falle einer vermuteten Unteralimentation folgen weitere Prüfungsschritte.

Der zweite Prüfungsschritt beinhaltet die Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien, die der Dienstherr gewährt, um die Attraktivität des öffentlichen Dienstes sicherzustellen.

Sollte auch auf der zweiten Prüfungsstufe eine vermutete Unteralimentation nicht widerlegt werden können, so wäre in einem dritten Prüfungsschritt zu klären, ob die Unteralimentation aufgrund miteinander konkurrierender Verfassungswerte, konkret das Verbot der haushaltsrechtlichen Neuverschuldung und der Einhaltung der verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse sowie des Alimentationsprinzips, ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Kommt der Gesetzgeber im ersten Prüfungsschritt bereits zum Ergebnis, dass keine Unteralimentation vermutet wird, können die weiteren Prüfungsschritte unterbleiben. Je deutlicher ein Parameter im ersten Prüfungsschritt durch die gewährte Besoldung verletzt wird, desto größer sind die Anforderungen des Besoldungsgesetzgebers an die Darstellung der alimentationsunterstützenden Leistungen auf einer zweiten Prüfungsstufe.

Hinsichtlich der Prüfung der Parameter ist im Ergebnis zusammenfassend festzustellen, dass mit der geplanten Anpassung der Bezüge im Jahr 2022 eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt wird. Folglich ist eine Unteralimentation bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu verneinen.

 

>>>Besonderer Teil, I. Teil

>>>Besonderer Teil, II. Teil


 

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