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Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Bremen
Für Beamtinnen und Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen.
Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche „Sonderzahlungen“ gewähren wollen.
Die überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.
Welche Sonderzahlungen für das Land Bremne gelten, sehen Sie hier:
Bereich |
Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern |
Bremen |
Bis A 8: 840 Euro und A 9 bis A 11: 710 Euro (Auszahlung mit Versorgungsempfänger: keine Sonderbetrag von 25,56 Euro pro Kind |
Red 20220101 / UT RUS 2021 20210322
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