Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 53 Zulagen für besondere Erschwernisse

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 53 Zulagen für besondere Erschwernisse

 

§ 53 Zulagen für besondere Erschwernisse

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist. Solange der Senat von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, findet die Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.


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Red 20211123

 

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