Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 27 Grundsatz (§ 13 des Beamtenstatusgesetzes)

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Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 27 Grundsatz (§ 13 des Beamtenstatusgesetzes)

 

§ 27 Grundsatz (§ 13 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherren.

(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

(3) Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


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Red 20210713

 

 

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