Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO): § 3 Arbeitstage

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung  

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Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Bremischen Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)
 

Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO): § 3 Arbeitstage

 

§ 3 Arbeitstage

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit dienstliche Gründe dies erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

(3) Die Sonnabende sind grundsätzlich dienstfrei, soweit nicht aus dienstlichen Gründen Dienst geleistet werden muss. Darüber hinaus wird die oberste Dienstbehörde ermächtigt, an Sonnabenden einen Dienst einzurichten, soweit in einzelnen Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind. Den betroffenen Beamtinnen und Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

(4) An Heiligabend und Silvester werden die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


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Red 20231125

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