Beihilfeverordnung des Landes Bremen: § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

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§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

(1) Beamten und Richtern (§ 1a Abs. 1 Nr. 1) werden Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige Heilkur unter örtlicher ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn diese im Heilkurorteverzeichnis des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Voraussetzung hierfür ist, daß die zuständige Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit auf Grund der Stellungnahme eines Amtsarztes vor Beginn der Kur schriftlich anerkannt hat, weil sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zu erwarten ist. Die Anerkennung nach Satz 2 gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
(2) Beihilfen zu den Kosten einer Heilkur werden nach Maßgabe des Absatzes 1 auch Ruhestandsbeamten gewährt, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, wenn die Kur nach amtsärztlicher Stellungnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führt und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 des Bremischen Beamtengesetzes).
(3) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. Eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Elternzeit sowie während einer Zeit, in der der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach der Stellungnahme des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
3. nach Stellung des Antrages auf Entlassung,
4. wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird.
(3a) Bei Anwendung des Absatzes 3 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage (Bürgerschaft),
2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 6, 8 und 10 die Kosten für
1. die Kurtaxe, ggf. auch für die Begleitperson, und den ärztlichen Schlußbericht,
2. Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 16 Euro täglich, bei schwerbehinderten Beihilfeberechtigten, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis zum Betrag von 13 Euro täglich.
(5) Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur nicht vorher anerkannt worden, so sind nur die notwendigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 8 beihilfefähig. Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt.
(6) Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige sind Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren unter Anwendung des Absatzes 4 beihilfefähig; die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend. Müttergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitaionskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als gleichartig anerkannten Einrichtung.


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