Beihilfeverordnung des Landes Bremen: § 2 Beihilfefälle

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§ 2 Beihilfefälle

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
1. in Krankheitsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
a) für den Beihilfeberechtigten selbst,
b) für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten,
c) für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;
2. in Geburtsfällen
a) einer Beihilfeberechtigten,
b) der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
c) der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter für ein nichteheliches Kind des Beihilfeberechtigten,
d) einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter des Beihilfeberechtigten;
3. für Schutzimpfungen
a) des Beihilfeberechtigten,
b) seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten,
c) eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
4. in Fällen des Schwangerschaftsabbruchs
a) der Beihilfeberechtigten,
b) der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
c) einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
5. in Fällen der Sterilisation
a) des Beihilfeberechtigten,
b) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten,
c) eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder und Enkelkinder des Beihilfeberechtigten gewährt.
Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für
1. Enkelkinder, die der Beihilfeberechtigte nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat oder für deren Unterhalt vorrangig eine andere Person gesetzlich verpflichtet ist,
2. Kinder, bei denen nach Vollendung des 27. Lebensjahres wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist; wenn diese schon vorher besteht, werden die Aufwendungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur in den Fällen dauernder Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt.
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so sind die Aufwendungen für das Kind von dem Beihilfeberechtigten geltend zu machen, dem auch der entsprechende Familienzuschlag gewährt wird. Ist ein berücksichtigungsfähiges Kind zugleich Ehegatte eines Beihilfeberechtigten, so sind die Aufwendungen von diesem geltend zu machen.
(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von
1. Geschwistern des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,
2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.


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