Beihilfeverordnung des Landes Bremen: § 12a Eigenbehalt

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§ 12a Eigenbehalt

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei einem Bemessungssatz (§ 12) ab
50 vom Hundert um 150 Euro
60 vom Hundert um 120 Euro
70 vom Hundert um 100 Euro
je Kalenderjahr. Maßgebend ist der am 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Änderungen, die rückwirkend zu einem vom Stichtag des jeweiligen Kalenderjahres abweichenden Bemessungssatz führen, bleiben unberücksichtigt. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 4a) und bei Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 2 vorzunehmen.
(2) Bei Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt der Eigenbehalt.


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