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§ 5 Anpassung des § 37 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz an die Neuregelung des Laufbahnrechts
§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Erhöhtes Unfallruhegehalt) ist mit der Maßgabe anzuwenden,dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestensnach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.