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§ 13 Anpassung weiterer Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes an die Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
Das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. In § 14a Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Satz 1 sowie § 53 Absatz 8 Satz 1 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 35 des Bremischen Beamtengesetzes. Dies gilt nicht in den Fällen des § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes.
2. In 14a Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 236 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).