Beamtenversorgungsgesetz Bremen: § 12 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

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§ 12 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
2. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des folgenden Lebensalters:

 Geburtsdatum bis  Lebensalter  
   Jahre  Monate
 31. Januar 1952  63  1
 29. Februar 1952  63  2
 31. März 1952  63  3
 30. April 1952  63  4
 31. Mai 1952  63  5
 31. Dezember 1952  63  6
 31. Dezember 1953  63  7
 31. Dezember 1954  63  8
 31. Dezember 1955  63  9
 31. Dezember 1956  63  10
 31. Dezember 1957  63  11
 31. Dezember 1958  64  0
 31. Dezember 1959  64  2
 31. Dezember 1960  64  4
 31. Dezember 1961  64  6
 31. Dezember 1962  64  8
 31. Dezember 1963  64  10

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.[2]
2. an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 Geburtsdatum bis  Lebensalter  
   Jahre  Monate
 31. Januar 1949  65  1
 28. Februar 1949  65  2
 31. Dezember 1949  65  3

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem  Lebensalter  
   Jahre Monate 
 1. Februar 2012  63  1
 1. März 2012  63  2
 1. April 2012  63  3
 1. Mai 2012  63  4
 1. Juni 2012  63  5
 1. Januar 2013  63  6
 1. Januar 2014  63  7
 1. Januar 2015  63  8
 1. Januar 2016  63  9
 1. Januar 2017  63  10
 1. Januar 2018  63  11
 1. Januar 2019  64  0
 1. Januar 2020  64  2
 1. Januar 2021  64  4
 1. Januar 2022  64  6
 1. Januar 2023  64  8
 1. Januar 2024  64  10

3. in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 tritt an die Stelle der Angabe „40" die Angabe „35".
(4) Werden Beamtinnen und Beamte, für die eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze gilt, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der jeweils vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.


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